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BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

[ Auszug: Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechts ... ]